Satzung

proDresden e.V.
Verein zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft in und um Dresden

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen proDresden e.V., abgekürzt proDresden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) proDresden ist eine Initiative Dresdner Bürger, Institutionen und Unternehmen, die dem Zweck dient, die Kulturmetropole und Wissenschaftsstadt Dresden und ihre Umgebung zu einer wirtschaftlich starken Region zu entwickeln, die den Menschen attraktive Zukunftsperspektiven bietet. Ziele des Vereins sind insbesondere: 

  • die Bündelung der Interessen der Mitgliedsunternehmen, um für einen besseren Kommunikationsaustausch zwischen den Unternehmen und der Stadtverwaltung sowie der Kommunalpolitik zu sorgen,
  • die Kommunikation, das Networking und der fachliche Austausch der Mitglieder untereinander,
  • die enge Kooperation zwischen dem Verein und der Stadtverwaltung Dresden sowie der umliegenden Kommunen, um Dresden und die Region zu einem nachhaltigen, attraktiven Wirtschaftsstandort zu entwickeln und damit die Außenwahrnehmung der Stadt und der Region positiv zu gestalten und
  • die Fachkräfteentwicklung durch eine aktive Unterstützung der Berufsorientierung zu fördern.

(2) Um den Vereinszweck zu erreichen, treten die Mitglieder in einen permanenten Dialog mit der Stadt und der Region ein. Durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Stadt soll eine Informationsplattform geschaffen werden. Im Übrigen soll der Vereinszweck durch die Durchführung weiterer öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen, die der Information und Kommunikation dienen, erreicht werden. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge und sonstige finanzielle Leistungen. Die zum Anwerben von sonstigen finanziellen Leistungen notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.

§ 3 - Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. Ehrenmitglieder

(2) Mitglieder können sein:

  1. Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. volljährige Natürliche Personen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit den Verein im besonderen Maße unterstützen und fördern können.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem vorstehenden Absatz (2) prüft. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Vorstandssitzung.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

  1. a. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende einzuhalten ist.
  2. b. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss liegt insbesondere, jedoch nicht abschließend, vor, wenn das Mitglied

    • einen Jahresbeitrag oder andere Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht beglichen hat;
    • den Verein geschädigt oder sonst gegen die Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    • in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Der Ausschluss aus wichtigem Grund bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstands.

(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Eine Erstattung des bereits geleisteten Mitgliedsbeitrages erfolgt also nicht. 

§ 6 - Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, der zusammen mit sonstigen finanziellen Leistungen der Finanzierung des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks dient.

Die Beitragshöhe ist in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und verabschiedet.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus bis spätestens 31.12. des jeweiligen (Vor-)Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(3) Mitglieder können Projektvorschläge einreichen. Die Entscheidung über die Durchführung dieser Projekte trifft der Vorstand. Projekte, deren Finanzierung einen Betrag von 10.000 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§ 8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes.
    Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
  5. jede Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Auflösung des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Im Übrigen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, über Anträge durch einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie von Online-Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

§ 10 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Zuständigen für Kommunikation,
  • dem Zuständigen für Schule/Wirtschaft, der durch Kooptierung des Vorsitzenden Wirtschaft des Dresdner Arbeitskreises Schule/Wirtschaft besetzt wird,
  • drei Beisitzern, denen bestimmte Aufgaben durch die Geschäftsordnung des Vorstandes zugeordnet werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass zu den vorgenannten Vorstandsmitgliedern weitere Beisitzer treten. Sollten durch die Aufgabenzuordnung die gesamten Geschicke des Vereins durch einzelne Mitglieder gelenkt werden, kann die Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit einem Vorstandsmitglied Aufgaben entziehen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

(5) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine mündliche, auch telefonische Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem in der Vorstandssitzung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter in der Regel ehrenamtlich aus.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 - Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen und ist nicht Mitglied des Vorstandes. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung, deren Höhe vom Vorstand zu bestimmen ist.

(2) Dem Geschäftsführer wird eine Assistentin/ein Assistent bestellt. Die Assistentin/der Assistent der Geschäftsführung erhält eine Vergütung, deren Höhe vom Vorstand zu bestimmen ist.

(3) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt.

§ 12 - Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 10.000 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 10.000 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

§ 13 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Landeshauptstadt Dresden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht im Fall der Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein.

Dresden, 23. März 2023

27. März 2023
außerordentliche Mitgliederversammlung

24. April 2023
Vorstandssitzung